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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen: Blatt 3

§ 5 Gewährleistung

Aufgrund der technischen Fertigungsverfahren kann es zu branchenüblichem Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 10 % kommen. Diese Toleranzmengen werden nach der tatsächlichen Liefermenge berechnet; Mengenabweichungen berechtigen daher nicht zu Rechnungskürzungen, sie begründen auch keine Nachlieferverpflichtung.
Für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck übernehmen wir keine Garantie. Dies gilt insbesondere für unsere selbstklebenden Erzeugnisse, da bei diesen die Reaktion der Klebstoffe auf bestimmten Materialien (z.B. Kunststoffe, lackierte Flächen usw.) nicht vorausgesehen werden kann. Es ist daher erforderlich, dass der Käufer eigene Klebeversuche auf dem Obermaterial durchführt. Die Firma Schilderfabrik Bohn übernimmt insoweit keinerlei Haftung, auch nicht auf Schadensersatz.

(2) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(3) Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(6) Wählt der Kunde wegen eines Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

     
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